Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz

     1. Der Verein trägt den Namen WABe e.V. Diakonisches Netzwerk Aachen.

     2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

     3. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

     4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereines ist es, Menschen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme in der Gemeinschaft entgegenstehen, Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Hierzu gehören u.a. folgende Zielgruppen:

    a) Menschen im Sinne der §§ 72 und 39 BSHG, insbesondere:

    Haftentlassene, Wohnungslose, Suchtgefährdete und Suchtkranke, Verhaltensgestörte, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger;

    b) junge Menschen, insbesondere gefährdete Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Rahmen der Hilfe zur Erziehung als ganzheitliche Aufgabe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

  2. Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch:
    • Unterhaltung von Beratungsstellen;
    • Bereitstellung von geeignetem Wohnraum und notwendiger Betreuung;
    • Angebote von Arbeit und Berufsförderung in Verbindung mit psychosozialer Betreuung, die auf eine soziale Reintegration der betreuten Menschen hinwirken und sie durch langsames Heranführen an Arbeit und Leistung in geeigneten Arbeitsprojekten zur Wiedererlangung ihrer vollen Arbeitskraft befähigen sollen;
    • Errichtung und Unterhaltung von Wohngemeinschaften und Wohnheimen, insbesondere Einrichtungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung;
    • berufliche Ausbildung und Beschäftigung der betreuten Jugendlichen und jungen Erwachsenen in geeigneten Arbeitsprojekten.
    Zu diesem Zweck betreibt der Verein u.a. eigene Werkstätten sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe, bei denen die Arbeitsplätze an die Erfordernisse der freien Wirtschaft angelehnt sind, um den Betroffenen den Übergang in ein eigenständiges Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Der Verein strebt für seine Maßnahmen nach Möglichkeit entsprechende Vereinbarungen mit den zuständigen Kostenträgern an.


 

§ 3 Bekenntnisbindung und Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig.
  2. Mitglieder der Organe des Vereins sowie Mitarbeiter in leitender Stellung müssen in der Regel einem evangelischen Bekenntnis, die übrigen Mitarbeiter sollen einem christlichen Bekenntnis angehören.
  3. In den Organen des Vereins sollen Vertreter der örtlichen kirchlichen Körperschaften in angemessener Weise vertreten sein.
  4. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.


 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
    • Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen; Hierbei ist eine viertljährige Kündigungsfrist zum Schluß eines Quartals einzuhalten.
    • Der Ausschluß erfolgt:
      • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.
      • Wenn ein Mitglied mit dem Beitrag schuldhaft drei Monate im Rückstand ist.
      Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Beschluß kann Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einelegt werden.
  4. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung besteht für seine Mitglieder nicht.


 

§ 5 Ehrenmitglieder

Personen oder Körperschaften können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


 

§ 6 Beiträge

Die zu entrichtenden Beiträge werden nach der Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung festgelegt


 

§ 7 Vereinsorgane

  • Mitgliederversammlung
  • Aufsichtsrat
  • Vorstand

Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand bringt seine Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat, dieser seine der Mitgliederversammlung zur Kenntnis.


 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist mindestens einmal pro
    Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch
    den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen.

     2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des
         Vereins und ist, sofern diese Satzung keine anderen Zuständigkeiten zuweist, insbesondere
         zuständig für:

         a. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates;
         b. Abnahme des Jahresabschlusses;
         c. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte von Vorstand und Aufsichtsrat;
         d. Entlastung des Aufsichtsrates;
         e. Entscheidung über
             - Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und
             - Erweiterung und Beschränkung von Aufgaben sowie
             - die Aufnahme von neuen Aufgaben des Vereins;
         f. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
         g. Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern im Widerspruchsverfahren;
         h. Satzungsänderungen sowie
         i. die Auflösung des Vereins.

     3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen
         der erschienen Mitglieder.
         Beschlüsse zu h. und i. erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen
         Mitglieder.
         Beschlüsse zu h. und i. sind nur nach rechtzeitiger Ankündigung und Erläuterung in der
         Einladung zur Mitgliederversammlung zulässig.

     4. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder die Bestimmungen über die
         Zuordnung zur Evangelischen Kirche verändern sowie Beschlüsse über die Auflösung des
         Vereins, bedürfen der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im
         Rheinland.

     5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des
         Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter
         Angabe von Gründen vom Vorstand gefordert wird.

 


 

§ 9 Aufsichtsrat

     1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

     2. Der Aufsichtsrat wird durch die Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.

     3. Eine wiederholte Wahl ist möglich.

     4. Der Aufsichtsrat hat repräsentative und beratende Aufgaben. Darüber hinaus ist er
         zuständig für:
            a. Berufung und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des
                Vorstandes;
            b. Entlastung des Vorstandes;
            c. Jährliche Feststellung von Wirtschaftsplan, Stellenplan, Jahresabschluss und  
               Tätigkeitsbericht des Vorstandes;
            d. Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für die Mitgliederversammlung;
            e. Empfehlungen und Entscheidungen
                - über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
                - über die Erweiterung und Beschränkung von Aufgaben sowie neuer Aufgaben des
                  Vereins;
            f. Berufung und Abberufung der Geschäftsführung und Prokura der  
               Tochterunternehmen und Beteiligungen.


 

§ 10 Vorstand


     1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

     2. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat für 2 Jahre bestellt. Hauptamtliche
         Geschäftsführer sind mit ihrer Bestellung Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
         und bilden den geschäftsführenden Vorstand.

     3. Eine wiederholte Bestellung ist möglich.

     4. Der Vorstand vertritt mit jeweils 2 Mitgliedern den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

     5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu zählen
         insbesondere:
            a. Jährliche Erstellung von Wirtschaftsplan, Stellenplan, Jahresabschluss und
               Tätigkeitsbericht. Der Aufsichtsrat stellt diese Berichte fest. Der Jahresabschluss
               wird der Mitgliederversammlung vorgelegt;
            b. Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen u.a.;
            c. Ankauf und/oder Veräußerung von Gebäuden und/oder Grundstücken sowie das
                Eingehen wesentlicher Verbindlichkeiten;
            d. Entscheidungen zu b. und c. sind zustimmungspflichtig durch den Aufsichtsrat;
            e. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und Benennung eines
                Protokollführers sowie
            f. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
            g. Dem Vorstand obliegt die Gesellschafterfunktion in Tochterunternehmen und
                Beteiligungen.

     6. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis Nachfolger bestellt sind.

 


 

§ 11 Niederschrift der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Die Beschlüsse von Aufsichtsrat und Vorstand sind ebenfalls schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Die Niederschriften sind in der jeweils nächstfolgenden Sitzung des Organs zur Genehmigung vorzulegen.

 


 

§ 12 Gemeinnützigkeit

1. Durch die in § 2 genannten Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar        gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte  Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Die bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsenen und nachgewiesenen Auslagen können den Mitgliedern erstattet werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen an Mitglieder für Dienstleistungen aufgrund besonderer Verträge ist zulässig.

 

§ 13 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Vorstand:

Den Vorstand des Vereins bilden:

  • Alois Poquett
  • Esther Flemming
  • Sabine Jansohn
  • Dietrich Roth

Aufsichtsrat:

Der Aufsichtsrat des Vereins besteht aus:

  • Dr. Thomas Griese
  • Anne Rank
  • Marco Sauer